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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 153

Erhöhte Werbungskosten

Erhöhte Werbungskosten (Kennzahlen 719 bis 724)


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Auf Grund der elektronischen Einreichung der Steuererklärung sind die Werbungskosten nach einzelnen Gruppen zu trennen. Es sind dies Werbungskosten ohne Anrechnung des Werbungskostenpauschales wie
• Gewerkschaftsbeiträge, die nicht vom Arbeitgeber berücksichtigt worden sind (Kennzahl 717),
• Pendlerpauschale, das nicht vom Arbeitgeber abgezogen wurde (Kennzahl 718),
• und Pflichtbeiträge auf Grund geringfügiger Beschäftigung etc. (Kennzahl 274).

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung u. Ä. sind abzugsfähige Werbungskosten, die bei inländischen Dienstverhältnissen schon im Lohnzettel berücksichtigt sind.
Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die aufgrund ausländischer gesetzlicher Verpflichtung zu leisten sind, sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig.
S. S 154Wenn Sie Aktivbezüge hatten, wird ohne besonderen Nachweis das Werbungskostenpauschale von 132 € jährlich abgezogen. Das Werbungskostenpauschale kann...

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