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Erhöhte Werbungskosten
Erhöhte Werbungskosten (Kennzahlen 719 bis 724)
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Auf Grund der elektronischen Einreichung der
Steuererklärung sind die Werbungskosten nach einzelnen Gruppen zu
trennen. Es sind dies Werbungskosten ohne Anrechnung des
Werbungskostenpauschales wie • Gewerkschaftsbeiträge, die nicht vom Arbeitgeber berücksichtigt worden sind (Kennzahl 717), • Pendlerpauschale, das nicht vom Arbeitgeber abgezogen wurde (Kennzahl 718), • und Pflichtbeiträge auf Grund geringfügiger Beschäftigung etc. (Kennzahl 274). |
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung u. Ä. sind abzugsfähige
Werbungskosten, die bei inländischen Dienstverhältnissen schon im Lohnzettel
berücksichtigt sind.
Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen
Pensionskassen, die aufgrund ausländischer gesetzlicher Verpflichtung zu leisten sind,
sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig.
S. S 154Wenn Sie
Aktivbezüge hatten, wird ohne besonderen Nachweis das Werbungskostenpauschale von 132
€ jährlich abgezogen. Das Werbungskostenpauschale kann...