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Veräußerungsgewinne
Veräußerungsgewinne (Kennzahlen 311 bis
315)
Zur Milderung der Steuerprogression können Veräußerungsgewinne auf
mehrere Jahre verteilt werden.
Kennzahl
311: Verteilung auf drei Jahre
(ankreuzen) bei
1. Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 24 EStG, wenn seit
der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen
sind (diesfalls steht kein Freibetrag zu);
2. Entschädigungen im Sinne
des § 32 Z 1 (insbesondere Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen, Aufgabe oder
Nichtausübung einer Tätigkeit oder Gewinnbeteiligung), wenn der Zeitraum, für den die
Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie für die Aufgabe
von Bestandrechten.
Kennzahl 312:
Verteilung auf fünf Jahre (ankreuzen) bei stillen
Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen
Eingriff (insbesondere Enteignung) oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar
unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem
Veranlagungsjahr, dem...