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Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 10 und 11
Berichtigung des
Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 10 und 11 (Kennzahl 063; siehe Rz.
2071 ff. UStR 2000)
§ 12 Abs. 10 lautet:
„Ändern
sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen
verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier
Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein
Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges
durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf
nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen
oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der
Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr
folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im
Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden
sind.
Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes
1987 (ein...