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Vorsteuerabzug
Seite 3 der
Umsatzsteuererklärung
Vorsteuerabzug
(Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff. UStR 2000)
Ein Vorsteuerabzug kann nur
dann geltend gemacht werden, wenn die Rechnungen
ordnungsgemäß ausgestellt worden sind. Bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, genügt
• der Name und
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
• die Menge
und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der
Leistung,
• der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Leistungszeitraum,
• das Entgelt und der Steuerbetrag für die
Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
• der
Steuersatz.
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag über 150 € liegt,
sind das Entgelt und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag gesondert auszuweisen.
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Seit haben
die Rechnungen zwingend auch das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer und
die UID-Nummer zu enthalten. Fehlen diese Angaben, dann steht
seit kein Vorsteuerabzug zu. Mit
Erlass vom |