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Umsätze der Bauwirtschaft
Umsätze der
Bauwirtschaft (Kennzahl 021; siehe Rz. 2602b ff. UStR
2000)
Unter der Kennzahl 021 sind die Umsätze für Bauleistungen, bei
denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, anzuführen. Das betrifft
insbesondere die Umsätze (einschließlich Anzahlungen) von Unternehmen, die Bauleistungen
im Sinne des § 19 Abs. 1a erbringen. Diese Umsätze sind unter der Kennzahl 000 zu
erfassen, jedoch unter der Kennzahl 021 wieder abzuziehen. Zu der Frage, welche Umsätze
unter diese Bestimmung fallen, siehe die umfangreichen Erläuterungen von Peter
Kolacny in SWK-Heft 26/2002, Seite S 704 f. sowie die Ergänzungen
in SWK-Heft 2/2003 (Michael Tumpel, Seite S 37 f., Peter
Kolacny, Seite S 39 ff.).
Mit dieser Bestimmung
soll das Steueraufkommen im Bereich der Bauwirtschaft gesichert werden. Durch den
Übergang der Steuerschuld wird erreicht, dass ein Unternehmer, der für einen anderen im
Subauftrag Bauleistungen erbringt, für seine Bauleistungen keine Umsatzsteuer verrechnet
und damit auch keine Umsatzsteuer schuldig bleiben kann. Für ...