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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen (Kennzahl 000)
In dieser Zeile
ist der Gesamtbetrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG),
einzutragen ohne den Eigenverbrauch (dieser ist in
der nächsten Zeile unter Kennzahl 001 einzutragen, siehe Anm. 5, Seite S 229) und ohne
die gemäß Artikel 1 des Anhanges ebenfalls steuerbaren
innergemeinschaftlichen Erwerbe, die bei Kennzahl
070 (siehe Anm. 24, Seite S 237) anzugeben sind.
In den zu erklärenden
Betrag einzubeziehen sind auch die Umsätze aus Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a UStG). Da bei
den Umsätzen (einschließlich Anzahlungen) aus Bauleistungen unter den Voraussetzungen
des § 19 Abs. 1a UStG die Steuerschuld ab auf den Leistungsempfänger
übergeht und Sie als Leistender die Umsatzsteuer daher nicht entrichten müssen, sind
diese Umsätze unter Kennzahl 021 wieder abzuziehen. Siehe dazu Anmerkung 6, Seite S
230.
Erhaltene Anzahlungen (siehe Rz.
2606 ff. UStR 2000) sind in den bei Kennzahl 000 zu erklärenden Betrag
...