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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 216
Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer
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Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645) Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 12, Seite S 215). | 17 |