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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 213
Genehmigung des Jahresabschlusses
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Genehmigung des Jahresabschlusses Es ist anzugeben, ob der Jahresabschluss von den zuständigen Organen (Hauptversammlung, Generalversammlung) schon genehmigt - gegebenenfalls wann - oder nicht genehmigt worden ist. | 3 |