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EU-Kommission nimmt Technische Standards zur Clearingpflicht für OTC-Zinsderivate an
Die EU-Kommission hat am den ersten Technischen Standard zur Clearingpflicht gemäß EMIR angenommen. Inhaltlich handelt es sich dabei um jenes Regelwerk, mit dem die Pflicht zum zentralen Clearing bestimmter Zinsderivate in den G4-Währungen eingeführt wird. Die Clearingpflicht wird grundsätzlich für alle potentiell clearingpflichtigen Gegenparteien gemäß EMIR eingeführt. Dabei wird folgende Kategorisierung von Gegenparteien vorgenommen:
Kategorie 1: zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EU-Verordnung Direct Clearing Member
Kategorie 2: nicht Direct Clearing Member, deren ausstehender Brutto-Durchschnittsnominalwert an nicht zentral geclearten Derivaten im Berechnungszeitraum über EUR 8 Mrd beträgt und die FCs (Financial Counterparties) sind oder AIFs (Alternative Investment Fonds) und gleichzeitig NFC+ (Non Financial Counterparties über der Clearingschwelle) gemäß EMIR
Kategorie 3: nicht Direct Clearing Member, deren Portfolio an nicht zentral geclearten Derivaten einem Durchschnittsnominalwert von weniger als EUR 8 Mrd entspricht (und die dadurch weder unter Kategorie 1 noch unter Kategorie 2 fallen) und die entweder FCs sind oder AIFs und gleichzeitig NFC+ gemäß EMIR
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