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Finanzstrafverfahren: Vorsatz
• Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. Ob die Beschwerdeführer an dieser Unterlassung ein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der geforderte Vorsatz bloß auf die relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muss. Die Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages stellt dabei einen Strafausschließungsgrund dar. - (§ 49 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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