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Familienbeihilfe: Anspruch
• Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Dabei sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die nur in einzelnen Monaten eines bestimmten Ermittlungszeitraumes (Kalenderjahr) zufließen, zur Ermittlung der monatlichen Einkünfte die während dieses Zeitraumes insgesamt bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf die Monate aufzuteilen, während welcher die Grundlage für die Erzielung der betreffenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bestanden hat. - (§ 5 Abs. 1 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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