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Mitunternehmerschaft
• Bei nicht durch Nahebeziehungen verbundenen Gesellschaftern kann üblicherweise davon ausgegangen werden, dass eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes entspricht; sobald aber Nahebeziehungen zwischen den Gesellschaftern bestehen, kann ein mangelnder S. R 21Interessengegensatz bewirken, dass Gewinnanteile aus privaten Gründen einer Person zugewiesen werden. - (§ 22 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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