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SWK 10, 1. April 2004, Seite R 20
Haftung Kapitalertragsteuer
• Für die Haftung für Kapitalertragsteuer kommt es nicht darauf an, welcher Person die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)
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