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Haftung bei OEG
• Die Haftung gemäß § 12 BAO trifft u. a. die Gesellschafter einer OEG. Gemäß § 128 HGB i. V. m. § 4 EGG haften die Gesellschafter einer OEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und es ist eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam. - (§ 12 BAO), (Abweisung)
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