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BAO: Missbrauchstatbestand
• Die einer GmbH für die Führung des Einzelunternehmers ausbezahlten Beträge stellen keine Betriebsausgaben, sondern Entnahmen aus dem Einzelunternehmen dar. In der Zwischenschaltung der GmbH, deren Gesellschafter und Dienstnehmer auch der Beschwerdeführer ist, ist eine den Missbrauchstatbestand des § 22 BAO nicht tangierende Konstruktion zu erblicken, die das wirtschaftliche Geschehen insofern unberührt lässt, als sie weder bezüglich des Inhaltes und des Umfanges der tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen noch bezüglich der tatsächlichen Umstände, unter denen der Beschwerdeführer tätig geworden ist, eine Änderung im Einzelunternehmen bewirkt hat. - (§ 22 BAO), (Abweisung)
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