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Hausdurchsuchungen
• Für Hausdurchsuchungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem zufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum gemäß Art. 9 StGG geschützten Hausrecht angemessen sein müssen. - (§ 93 Abs. 6 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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