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Unerwartete negative Ergebnisse und/oder Einstellen der Tätigkeit: Einkunftsquelle oder Liebhaberei?
Einkunftsquelle trotz Dauerverlusten?
Jahrelange Verluste aus einer Betätigung beobachtet die Finanzverwaltung regelmäßig mit Argusaugen. Will der Abgabepflichtige den Liebhabereiverdacht entkräften, hat er darzulegen, dass in absehbarer Zeit ein positives Gesamtergebnis eintreten wird, sich dieser Zeitraum nur durch von ihm nicht beeinflussbare Umstände verlängert hat oder er die Betätigung deshalb sogar einstellen musste. Aus jüngster Judikatur ergibt sich zwar einerseits eine für Abgabepflichtige „freundliche" Erweiterung bzw. Klarstellung derartiger Gründe, andererseits legt gerade diese Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen die Beweislast für den ursprünglichen Plan einer unbegrenzten Ertrag bringenden Betätigung auf. Unter welchen Voraussetzungen kann somit eine letztlich erfolglose Betätigung dennoch eine Einkunftsquelle sein?
1. Liebhabereiverordnung und Liebhabereirichtlinien
1.1. Prinzipielle Betätigungskategorien
Die Frage, ob Verluste bzw. Werbungskostenüberschüsse anzuerkennen oder steuerlich unbeachtliche Liebhaberei sind, wird im Einkommensteuergesetz nicht gelöst. Der VfGH sieht die Ertragsfähigkeit einer Betätigung bereits im Einkunftsbegriff des § 2 Abs. 3 EStG 1988 enthalten, d. h. ohne Ertragsfähigkeit liegen keine einkommensteuerbare Mittelzu- oder -abflüsse vor. Konkretere Antworten enthalten eine Vielzahl an VwGH-Judikaten, die