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Verlegung der Geschäftsleitung nach Deutschland
Verlegung der Geschäftsleitung nach Deutschland (§ 1 KStG)
Wird die Geschäftsleitung einer in Österreich operativ tätigen österreichischen GmbH nach Deutschland verlegt, dann ändert dies nichts am Fortbestand der unbeschränkten Steuerpflicht der nach österreichischem Recht gegründeten GmbH, wenn deren statutarischer Sitz weiterhin in Österreich verbleibt. Es ist nur zu prüfen, ob nicht einzelne Wirtschaftsgüter (mit allfälliger Gewinnverwirklichung) nach Deutschland überführt werden. Diese Gesellschaft wird in Zukunft zwei Betriebsstätten haben, nämlich jene aus dem deutschen Geschäftsleitungsort und jene, die in den Räumlichkeiten des in Österreich im bisherigen Umfang weitergeführten Betriebes besteht (EAS 2367 in SWI 2004, 50).