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ÖBA 5, Mai 2022, Seite 380

Keine Kürzung nicht-laufzeitabhängiger Kosten nach § 33 Abs 8 BWG aF

https://doi.org/10.47782/oeba202205038001

§§ 6, 7 ABGB; § 33 BWG aF; § 20 HIKrG; § 16 VKrRG

Die Entscheidung des EuGH in C-383/18 Lexitor zu Art 16 VKrRL 2008 hat keine Auswirkungen auf die Auslegung von § 33 Abs 8 BWG aF. Diese Bestimmung setzte Art 8 VKrRL 1987 um und auf letztere Norm hat die Interpretation des EuGH in Lexitor keine Auswirkungen. Dass der nationale Gesetzgeber des § 33 Abs 8 BWG aF nur eine Herabsetzung laufzeitabhängiger Kreditkosten normieren wollte, ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus den Gesetzesmaterialien.

Aus der Begründung:

Die Bekl ist ein KI. Sie hat mit den Kl im März 2009 einen Kreditvertrag über € 306.000 mit einer Laufzeit von 25 Jahren abgeschlossen; die Kl haben den aushaftenden Kreditbetrag im März 2020 vorzeitig zurückbezahlt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob ihnen deshalb ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der laufzeitunabhängigen Kreditkosten zusteht.

Das ErstG wies ihr Rückzahlungsbegehren ab. Auf das Kreditverhältnis sei § 33 BWG idF BGBl Nr 532/1993 anzuwenden, dessen Abs 8 sehe bei vorzeitiger Erfüllung eines Verbraucherkreditvertrags keine Rückvergütung von laufzeitunabhängigen Kosten vor. Die der Argumentation der Kl zug...

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