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Finanzamt: Zuständigkeit
• Die Zuständigkeit eines Finanzamtes endet für die Erhebung von Abgaben, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung klargestellt, dass es weder auf den Zeitpunkt ankommt, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher zuständige Finanzamt von einem solchen Ereignis Kenntnis erlangt. - (§ 73 BAO), (Abweisung)
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