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Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten ab 1. 7. 2004
Rz. 946 der UStR 2000 wird aufgrund der EuGH-Judikate vom 20. 11. 2003, Rs. C-212/01, Unterpertinger und Rs. C-307/01, Peter d´Ambrumenil, geändert und lautet:
Rz 946
Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG). Die Erstellung von ärztlichen Gutachten ist jedoch nicht von der Steuerbefreiung umfasst, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen (). Dass der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens von einem Dritten erteilt wird, ist dabei unschädlich. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 kommt daher nicht zur Anwendung:
- auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft (EuGH Rs. C-384/98);
- auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
- auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken;
- Erstellung von Gutachten, deren Ziel es ist, die Voraussetzungen für Entscheidungen zu schaffen, die Rechtswirkungen erzeugen; dazu gehören Gutachten im Zuge der Vorbereitung oder Durchführung von straf- oder zivilrechtlichen ...