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Rückwirkende Erhöhung des Pendlerpauschales
Mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde das Pendlerpauschale bereits für das Jahr 2004 um ca. 15 % angehoben. Mit GZ 070104/1-IV/7/04 (siehe SWK-Heft 17/2004, Seite S 578) wurde die Vorgangsweise bei bereits beantragten Fällen erläutert. Demnach erfolgt bei bereits vorliegenden Anträgen (laufender Berücksichtigung) die Berücksichtigung der erhöhten Werte automatisch durch den Dienstgeber. Ein gesonderter Antrag durch die Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die laufende Berücksichtigung ist für Lohnzahlungszeiträume möglich, die nach dem enden. Für die Vormonate (= Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden) ist eine Aufrollung durch den Arbeitgeber gem. § 77 Abs. 3 EStG spätestens im letzten vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum möglich. Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind nicht einzubeziehen. Im Veranlagungswege ist eine erstmalige Berücksichtigung bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 möglich. Das neue Formular zur Beantragung des Pendlerpauschales ist auf der BMF-Homepage unter http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=L34 abrufbar.