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Sonderausgaben: Wohnraumschaffung
• Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 sind mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Bauträger sind gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen. - (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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