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Haftung: Auswahlverschulden
• Ein Auswahlverschulden kommt bei der Betrauung einer dritten Person mit Geschäftsführungsaufgaben in Betracht, nicht jedoch bei der Agendenverteilung zwischen Gesellschaftern. - (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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