Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 12, 20. April 2004, Seite S 447

Neue Gesetzeslage zum Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude (Seeling)

Die durch das EuGH-Urteil Seeling geschaffene Rechtslage soll wieder rückgängig gemacht werden

Christian Prodinger

Nach dem Urteil des EuGHstand fest, dass der Eigenverbraucheines zur Gänze dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes steuerpflichtig ist und sohin der Vorsteuerabzug für die private Investition zusteht. Dies wurde nach einigem Hin und Her auch einfachgesetzlichumgesetzt. Nunmehr soll wiederum die alte Rechtslage hergestellt werdenund durch eine Fülle von Nebenbestimmungen abgesichert werden. Die Neuerungen sind jedoch EU- und verfassungsrechtlich bedenklich.

1. EinleitungNach dem EuGH-Urteil Lennartz steht fest, dass ein Unternehmer ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut, so etwa ein Gebäude, auch zur Gänze dem Unternehmen zuordnen kann. Sohin ist er grundsätzlich auch über die gesamten Anschaffungskosten vorsteuerabzugsberechtigt.

Die private Nutzung unterliegt dem Eigenverbrauch. Der EuGH hat weiters festgehalten, dass ein derartiger Eigenverbrauch nicht der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. Richtlinie für Vermietung und Verpachtung unterliegt und sohin steuerpflichtig zu sein hat. Daher bleibt es beim Vorsteuerabzug; die Korrektur erfolgt über den steuerpflichtigen Eigenverbrauch.

2. Umsetzung in österreichische Rechtslage

Die Zuordnung zum Unternehmensbereich ist gr...

Daten werden geladen...