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Schätzung bei Buchhalterin
Schätzung bei Buchhalterin (§ 184 BAO)
Verschiedene Gastwirte teilten dem Finanzamt mit, dass ein Finanzbeamter ihre Buchhaltung gegen ein monatliches Entgelt von 100 € (im Jahr 1992) erstellt hat. Im eingeleiteten Disziplinarverfahren wurde der Beamte nicht verurteilt, weil auf Grund verschiedener Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Arbeiten nicht von ihm, sondern von seiner Lebensgefährtin durchgeführt worden waren. Diese habe aber monatlich nur 15 € und für den Jahresabschluss nur 36 € pro Kunden erhalten und daher keinen Gewinn erzielt. Da die Lebensgefährtin ihre Klienten dem Finanzamt gegenüber nicht bekannt gab und die angegebenen Beträge unglaubwürdig waren, erfolgte eine Schätzung zu Recht ().