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Kein häusliches Arbeitszimmer für Sonderklassegebühren
Kein häusliches Arbeitszimmer für Sonderklassegebühren (§ 20 EStG)
Ein Primar an einem Bezirkskrankenhaus machte 11 % der Aufwendungen für das privat Haus als Betriebsausgaben geltend. Dabei würden zwei vom Wohnbereich getrennte Räume für Aufbewahrung von Unterlagen und Begutachtung und Studium von Röntgenbildern etc. verwendet. Auch wenn ein Arzt private Räumlichkeiten für Tätigkeiten verwendet, die mit der ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, so ist Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit der Ort, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung von Patienten erfolgt. Bei der weiteren Tätigkeit als Vortragender ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Mittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt ().