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SWK 26, 15. September 2004, Seite R 62

Abfluss: Zeitpunkt

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für den Zeitpunkt des Abfließens ist maßgebend, wann der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber verloren hat. Bei Zahlung durch Überweisungen von einem Girokonto erfolgt der Abfluss in jenem Zeitpunkt, in welchem er sich der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die durch die neue Schuld (Ausweitung des Schuldenstandes) verschafften Geldmittel begibt. Das ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Abbuchung durch die Bank. - (§ 19 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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