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Änderung bei der Bewertung von Sozialkapital
Änderung und Ergänzung der Fachgutachten KFS-RL 2 und 3 über die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung von Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen
Gemäß § 211 HGB sind Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie für ähnliche Verpflichtungen mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen. Anwartschaften auf Abfertigungen sind ebenfalls mit versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten, wobei auch ein vereinfachter Ansatz mit einem Prozentsatz des fiktiven Anspruches zulässig ist.
Das HGB enthält keine näheren Vorschriften, wie der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sich ergebende Betrag zu ermitteln ist. Der Fachsenat für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat daher im Jahr 1992 in den Fachgutachten KFS-RL 2 (ursprünglich Nr. 78) für die Abfertigungsverpflichtungen und KFS-RL 3 (ursprünglich Nr. 80) für die Pensionsverpflichtungen Stellung genommen, welche Grundsätze bei der Berechnung betriebswirtschaftlich begründeter Rückstellungen zu beachten sind und wie diese Rückstellungen zu berechnen sind.
Seit der Verabschiedung dieser Gutachten im Jahr 1992 haben sich verschiedenste Änderungen ergeben wie z. B.
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