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SWK 26, 15. September 2004, Seite S 808

Energieabgabenvergütung (für Dienstleistungsunternehmen) erneut vor dem EuGH

Der VwGH stellt zu EU 2004/0004 bis 0006 ein Ersuchen um Vorabentscheidung

Wolf-Dieter Arnold

1. Der Beschluss des VwGH gem. § 26a (nunmehr § 38a) VwGG vom

Im BGBl. II Nr. 170/2003, ausgegeben am , wurde gem. § 26 Abs. 2 VwGG kundgemacht:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat am , dem Bundeskanzler zugestellt am , in den zu den Z 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Verfahren gemäß § 26a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 folgenden Beschluss gefasst:

1. Es besteht im Sinne des § 26a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden von Dienstleistungsunternehmen eingebracht werden wird, in denen die Rechtsfrage zu lösen ist, ob ein Bescheid, der die Vergütung von Energieabgaben auf Grund des § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser Bestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 versagt, rechtswidrig ist, weil der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung (in diesen beiden Fassungen) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom , C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom

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