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KESt-Pflicht von Ausschüttungen, die auf Ebene der Körperschaft steuerfreie Beträge beinhalten
• Beispiel:
Eine GmbH erhält eine steuerfreie Forschungs-(Bildungs-, Lehrlings-, Investitionszuwachs-)prämie im Jahr 2004 in Höhe von 100.000. Sie erwirtschaftet im Jahr 2004 insgesamt einen handelsrechtlichen Gewinn von 110.000. Dieser handelsrechtliche Gewinn 2004 wird ausgeschüttet.
Die Bemessungsgrundlage für die KESt kann nicht mit der Begründung um 100.000 verringert werden, dass es sich dabei um steuerfreie Erträge (Prämie) handelt, die im Einzelunternehmen bzw. in der aus natürlichen Personen bestehenden Mitunternehmerschaft tatsächlich steuerfrei bleiben. Auf Grund des dem Körperschaftsteuerrecht immanenten Trennungsprinzips sind zwei Steuerpflichtige zu unterscheiden:
1) die Kapitalgesellschaft, die ihr steuerpflichtiges Einkommen nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 ermittelt, hier ist die Prämie aus dem steuerpflichitgen Ergebnis herauszurechnen,
2) der Gesellschafter natürliche Person, bei dem die Ausschüttungen (nicht das steuerpflichtige Einkommen der GmbH!) ex lege Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 darstellen, die gem. § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 KESt-pflichtig und endbesteuert sind; bzw. der Gesellschafter Körperschaft, bei dem ebenfalls nur die Ausschüttungen erfasst werden, die allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ...