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NEUFÖG: Klarstellung
• In seinem Erkenntnis vom , 99/16/0398, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der gemäß § 3 NEUFÖG relevanten Frage, wann der Betriebsinhaber „erstmals werbend nach außen in Erscheinung getreten ist", klargestellt, dass es dabei nicht auf den formalen Aspekt der Eintragung im Firmenbuch ankommt, sondern auf das Faktum des Anbietens der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt. Somit ist das Abstellen auf tatsächliche Gegebenheiten maßgeblich und nicht allein ein formaler Gesichtspunkt. - (§ 3 NEUFÖG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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