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Gebühren: Befreiung
• Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt die bereits entstandene Gebührenschuld nicht zum Erlöschen. - (§ 4 Abs. 4 NEUFÖG), (Abweisung)
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