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Vorsteuerabzug: Berechtigung
• Die Berechtigung einer Miterrichtergemeinschaft zum Vorsteuerabzug der in der Rechnung des Bauunternehmens ausgewiesenen, auf die Baukosten entfallenden Umsatzsteuer hängt u. a. davon ab, dass ihr kein bebautes Grundstück geliefert, sondern - abgesondert von der Lieferung des unbebauten Grundstückes - in ihrem Auftrag ein Gebäude errichtet (Werklieferung) wurde, sie demnach als Errichter des Bauwerkes (Bauherr) anzusehen ist. Dabei ist der Begriff „Bauherr" für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer einheitlich auszulegen. Es kommt darauf an, dass die betreffende Gemeinschaft
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat,
c) das finanzielle Risiko tragen muss. - (§ 12 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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