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Wiederaufnahmegrund
• Das Hervorkommen von Gründen, die in Bezug auf den vorgelegenen Sachverhalt eine abweichende Beweiswürdigung, auch eine andersartige Beweiswürdigung als die, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen und dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, zur Folge haben können, bildet aber bei gleicher Tatsachenlage noch keine neu hervorgekommene Tatsache und daher keinen Wiederaufnahmegrund. - (§ 303 BAO), (Abweisung)
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