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Personenhandelsgesellschaft: Parteifähigkeit
• Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt - anders als die Auflösung etwa einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - also auch dem Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. - (§ 93 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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