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Finanzvergehen: Freispruch
• § 214 Abs. 1 FinStrG bestimmt, dass ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung, derer sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat, nicht entgegensteht. - (§ 214 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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