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SWK 2, 10. Jänner 2004, Seite R 3
Verkehrsteuern
• Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann. - (§ 4 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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