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Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude
Reisemängel berechtigen die Konsumenten künftig nicht nur zur Rückforderung eines Teils des Reisepreises, sondern sie werden auch Anspruch auf Ersatz für die entgangene Urlaubsfreude haben. Der Anspruch steht dem Reisenden allerdings nur dann zu, wenn der Reiseveranstalter den Mangel verschuldet hat (Wetterkapriolen oder vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbare Meeresverschmutzung führen also zu keinen Ansprüchen). Die Höhe des Ersatzanspruches richtet sich vor allem nach der Schwere des Mangels, dem Reisepreis, dem Zweck der Reise und dem Verschulden des Veranstalters. Die in das Konsumentenschutzgesetz eingefügte Bestimmung zum Ersatz entgangener Urlaubsfreude ist mit in Kraft getreten. (BGBl. I Nr. 91/2003). Gesetzestext unter http://bgbl.wzo.at/pdf_a/2003/2003a091.pdf.