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ÖBA 12, Dezember 2019, Seite 940

Die Verbraucherkredit-RL untersagt es Mitgliedstaaten zu verlangen, in jeden Verbraucherkreditvertrag einen Rückzahlungsplan mit exakter Aufschlüsselung in Kapitaltilgung, Zinsen und sonstige Kosten aufzunehmen

Vorlage zur Vorabentscheidung – RL 2008/48/EG – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Art 10 Abs 2 Buchst h und i sowie Abs 3 – Im Vertrag anzugebende Informationen – Nationale Rechtsvorschriften, in denen eine Pflicht vorgesehen ist, für jede Zahlung die Aufteilung nach Kapitaltilgung, Zinsen und Entgelten anzugeben

1.

Art 10 Abs 2 Buchst h bis j der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist in Verbindung mit deren Art 22 Abs 1 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach in einem Kreditvertrag jede Rückzahlung nach gegebenenfalls Kapitaltilgung, Zinsen und sonstigen Kosten im Einzelnen aufzuschlüsseln ist.

2.

Art 10 Abs 2 und Art 22 Abs 1 der Richtlinie 2008/48 sind in ihrer Auslegung durch das Urteil vom , Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen w...

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