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Verlustvortrag: Einräumung
• Die Einräumung des Verlustvortrages nach § 18 Abs. 7 EStG 1988 setzt im Falle der Übernahme eines bestehenden Betriebes voraus, dass dieser Betrieb in völlig veränderter Form weitergeführt wird. - (§ 18 Abs. 7 EStG 1988), (Abweisung)
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