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Liebhaberei: Beurteilung
• Wenn in der Beschwerde i. Z. m. der Liebhabereibeurteilung im Wesentlichen nur allgemein - ohne auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen einzugehen - auf die Notwendigkeit einer „Bedarfsweckung" bei neuen Produkten und die erfahrungsgemäß mehrjährige Umsetzungsdauer neuer Entwicklungen bis zu deren Ertragsreife hingewiesen wird, wird damit noch keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beurteilung dargetan. - (§ 2 Abs. 1 LVO), (Abweisung)
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