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Steuerspaltungen in Checklisten-Kurzform
Abgabenänderungsgesetz 2004 beseitigt attraktive Holdingspaltung
Mit dem AbgÄG 2004 ergeben sich für Steuerspaltungen nicht unwesentliche Änderungen. Zum einen wird die Anwendungsdauer um fünf Jahre verlängert, somit bis Spaltungsstichtag . Zum anderen wird die Liquidationsspaltung ohne Einbringung, die sog. Holdingspaltung, für Spaltungsstichtage ab dem abgeschafft. Will man daher noch eine Holdingspaltung nach den geltenden Regelungen des § 38a Abs. 2 Z 2 UmgrStG durchführen, ist u. U. Eile geboten, da dafür nur Gesellschaften in Frage kommen, deren Liquidations-Anfangsvermögen im Sinne des § 19 Abs. 5 KStG 1988 aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes, liquide Mittel und Forderungen umfassen darf, wobei mindestens ein Kapitalanteil die Gegenleistung für eine Einbringung nach Art. III UmgrStG sein muss, die auf einen Stichtag innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Liquidationseröffnungszeitpunkt durchgeführt wurde. Zusätzlich muss der allenfalls vor dem zu ändernde Bilanzstichtag, spätestens auf den festgelegt werden, da ein abweichender Spaltungsstichtag bei Holdingspaltungen nicht zulässig ist.
Im folgenden Beitrag sollen die Anwendungsvoraussetzungen der Steuerspaltung im Allgemeinen sowie der Holdingspaltung im Besonderen checklistenartig dargestellt werden.