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Energieabgaben
• Gemäß Art. 88 Abs. 3 dritter Satz EG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EuGH besteht hinsichtlich notifizierter Beihilfen, aber auch hinsichtlich nicht notifizierter, als Beihilfen zu qualifizierender Maßnahmen eine Sperrwirkung, das so genannte „Durchführungsverbot". Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die nationalen Gerichte die unmittelbare Wirkung des in Art. 88 Abs 3 dritter Satz EG ausgesprochenen Verbotes der Durchführung von beabsichtigten Beihilfemaßnahmen zu beachten haben (Entscheidung i. Z. m. Vergütung von Energieabgaben). - (§ 56 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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