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SWK 7, 1. März 2004, Seite R 14

Ankündigungsabgabe Wien

„Ankündigender" im Sinne der Vorschriften über die (Wiener) Ankündigungsabgabe ist derjenige, der den kommunikativen Vorgang, durch den ein Sachverhalt von einem Sender (Ankündigenden) an einen Empfänger oder Empfängerkreis zielgerichtet vermittelt wird, veranlasst. Um von einem „Veranlassen" einer Ankündigung durch eine Person sprechen zu können, muss es sich um den von dieser Person ausgehenden, in Ankündigungsabsicht erfolgenden entscheidenden, wirksamen Anstoß zur Realisierung des Ankündigungsvorhabens handeln, welcher dieses in seiner Gesamtheit trägt. - (§ 3 Abs. 1 Z 4 Wiener Ankündigungsabgabeverordnung), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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