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SWK 7, 1. März 2004, Seite W 21

Abgrenzungsfragen zur geplanten Offenen Personengesellschaft

Das geplante Unternehmensgesetzbuch soll wesentliche Vereinfachungen im Personengesellschaftsrecht bringen

Reinhard Resch

Das BMJ hat im August 2003 den Entwurf eines Handelsrechts-Änderungsgesetzes (HaRÄG) versendet.Wesentlicher Inhalt dieser seit längerer Zeit in Planung befindlichen Reform ist eine umfassende Novellierung des HGB unter gleichzeitiger Umbenennung in „Unternehmensgesetzbuch (UGB)". Der bislang kompliziert geregelte Kaufmannsbegriff (Unterscheidung in Voll-, Minder-, Kann-, Soll- und Formkaufleute) wird aufgelöst und vom modernen Begriff des Unternehmers abgelöst.

II. Einleitung

Das UGB nähert sich damit terminologisch anderen modernen Gesetzen an. Die Auflösung des Kaufmannsbegriffs hat aber auch wesentliche Folgen im Recht der Personengesellschaften, wird doch damit die derzeit bestehende Unterscheidung zwischen den Personenhandelsgesellschaften (geregelt in den §§ 105 ff. HGB) und den Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (EEG; geregelt in einem eigenen EGG) sinnlos. Dieser Konsequenz trägt der Entwurf Rechnung, indem er auch die Differenzierung zwischen Personenhandelsgesellschaft und EEG auflöst. Auswirkungen hat diese geplante Änderung damit auch im Verhältnis zur GesbR (also für die Abgrenzungsfrage) sowie im Zusammenhang mit den Phänomenen Vorgesellschaft und Vorgründungsgesellschaft.

II. Definition der GesbR

Nach der gesetzlichen Definition entsteht die GesbR durch einen Vertrag, in dem sich zwei oder mehrere Personen verpflichten, ihre Mühe und/oder ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen. Für den Begriff der GesbR ergeben sich damit drei wesentliche Elemente: Abschluss eines (zwei- oder mehrseitigen) Vertrages (Gesellschaftsvertrag); dem Inhalt nach muss dieser auf eine Vergemeinschaftung von Beiträgen der Vertragsparteien gerichtet sein; der Sinn der Vereinigung muss in der Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (nämlich im „gemeinschaftlichen Erwerb") liegen.

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