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Einkommensteuerrichtlinien 2000 - Neuaussagen im Änderungserlass 2003
VON MAG. DR. GERHARD PETSCHNIGG
Mit dem Änderungserlass 2003 erfolgte die jährliche Aktualisierung der Einkommensteuerrichtlinien durch das BMF, wobei insbesondere die jüngere VwGH-Judikatur eingearbeitet wurde. Im Folgenden findet sich eine Auswahl der wesentlichen Neuaussagen:
Fruchtgenuss durch letztwillige Verfügung - wirtschaftliches Eigentum (Rz. 116)
Ein testamentarischer Fruchtnießer einer Liegenschaft ist i. d. R. nicht wirtschaftlicher Eigentümer (). Ausnahmsweise kann wirtschaftliches Eigentum des Fruchtnießers angenommen werden, wenn er die ihm gemäß §§ 512, 513 ABGB obliegenden Lasten zu tragen hat und im Testament zu seinen Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verfügt wurde.
Arbeitszimmer - nachträglicher Vorsteuerabzug (Rz. 735a)
Wird der Vorsteuerabzug bei ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen, umsatzsteuerlich aber zum Vorsteuerabzug berechtigenden Aufwendungen (z. B. Arbeitszimmeraufwendungen auf Grund ) nachträglich geltend gemacht, führt die auf den als nicht abzugsfähig behandelten Bruttoaufwand (Aufwand inkl. Umsatzsteuer) entfallende rückverrechnete Vorsteuer zu keiner Betriebseinnahme (vgl. Rz. 1001).
Werden sämtliche Angestellte über dem Kollektivvertrag entlohnt, ist - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - auch das in gleicher Höhe darüber liegende Gehalt des Angehörigen anzuerkennen.