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SWK 7, 1. März 2004, Seite S 273

Familienbeihilfe für Rechtspraktikanten

Zweifelhafte Rechtsansicht des Sozialministeriums

Hans Blasina

Das Sozialministerium hat unlängst den Beihilfenstellen der Finanzämter seine Rechtsansicht zur Gerichtspraxis als Anspruchsgrundlage für die Familienbeihilfe mitgeteilt (Erlass vom , GZ 51 0401/10-V/1/03).

Eine Ausbildung stelle die Gerichtspraxis nur in jenen Fällen dar, in denen sie notwendige Voraussetzung für die Berufsausbildung ist (Rechtsanwalt, Notar, Richter, Staatsanwalt). Diesfalls sei sie als Teil der entsprechenden Berufsausbildung anzusehen.

In allen übrigen Fällen vermittle die Gerichtspraxis lediglich Zusatzkenntnisse und -fertigkeiten, die im späteren Beruf hilfreich, sinnvoll und nützlich seien. Das Vorliegen einer umfassenden Berufsausbildung, deren Beendigung zur Ausübung eines Berufes berechtigt, könne aber nicht angenommen werden.

Daher sei nur im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Ausbildung zum Richter, Anwalt oder Notar von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG auszugehen. Die Familienbeihilfe sei somit nur rückwirkend und erst dann zu gewähren, wenn der erforderliche Ausbildungsweg zweifelsfrei beschritten werde. Dafür sei eine Bestätigung notwendig, dass eine Ausbildung zum Richter, Anwalt bzw. Notar tatsächlich erfolgt.

Nach dem Wortlaut des Erlasses wäre ...

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