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Geschäftsführung ohne Auftrag bei Kredittilgung durch Liegenschafsmiteigentümer
§§ 863, 1019, 1024, 1026, 1037, 1041 ABGB; § 3, 18, 26 IO; § 42 MRG
Zahlt ein Miteigentümer einer Liegenschaft Kreditraten aus Mietzinseinnahmen zurück, für die er gemeinsam mit weiteren Miteigentümern solidarisch haftet, lässt sich daraus nicht automatisch ein Ersatzanspruch nach § 1037 ABGB ableiten.
Ein für den Anspruch nach § 1037 ABGB notwendiger klarer Nutzen für den Geschäftsherrn fehlt jedenfalls, wenn Zahlungen an eine Bank geleistet werden, die den pfandrechtlich sichergestellten Höchstbetrag weit überschreiten.
Aus der Begründung:
Der Kl ist MV in einem Schuldenregulierungsverfahren. Der Schuldner war bei Eröffnung des Verfahrens zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit fünf vermieteten Wohnungen, die andere Hälfte gehörte dem Bekl. Die Mietzinse flossen bis März 2016 auf ein Konto bei einer Sparkasse, das ursprünglich auf beide Eigentümer „gelautet“ hatte. 2008 hatte die Sparkasse dem Schuldner die „Zeichnungsberechtigung“ entzogen, worauf das Konto nur mehr auf den Bekl „lautete“. Von diesem Konto wurden die Aufwendungen auf die Liegenschaft gezahlt.
Der Schuldner und der Bekl hafteten solidarisch für Kredite bei der kontoführenden Sparkasse und einer Bausparkasse. Am beantragte die Bauspa...